Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Abmahnung nicht unentbehrlich: AfD-Parteizentrale muss erst gemäß vertraglichem Sonderkündigungsrecht geräumt werden Zur einer großen Meldung wurde eine Frage, die für das Landgericht Berlin (LG) in Mietrechtsachen quasi zum Tagesgeschäft gehört: Muss der Bundesverband der AfD seine Bundesgeschäftsstelle verlassen, weil der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar erklärt hat? Dem Gericht blieb trotz aufgeheizter medialer Begleitung nichts anderes übrig, als - wie immer ganz unaufgeregt - zu prüfen, ob eine vorzeitige Räumung möglich war oder ob die vertraglich vereinbarten Termine galten. Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen dem Vermieter und der Partei über die Nutzung der angemieteten Räume. Bei einer Wahlfeier im Februar 2025 nutzte die Partei den Innenhof und projizierte ihr Logo auf die Außenfassade des Gebäudes. Der Vermieter meinte jedoch, dass diese Bereiche nicht Teil des Mietvertrags und somit ohne Erlaubnis nicht nutzbar seien. Außerdem sei der Zugang zum Gebäude stundenlang von der Polizei gesperrt worden, so dass andere Mieter das Haus nicht mehr haben betreten können. Der Vermieter wollte deshalb das Mietverhältnis sofort beenden und verlangte eine schnelle Räumung. Das LG sah zwar, dass die Partei den Vertrag verletzt hatte, weil die Nutzung des Hofs und der Fassade nicht abgedeckt war und vorher eine Zustimmung notwendig gewesen wäre. Dennoch erklärte das Gericht die sofortigen Kündigungen für unwirksam. Bevor eine fristlose Beendigung möglich gewesen wäre, hätte der Vermieter eine Abmahnung aussprechen müssen. Nach Ansicht des LG war dieser Schritt auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. In der Verhandlung wurde zudem betont, dass das besondere Schutzrecht politischer Parteien nach Art. 21 Grundgesetz in die Interessenabwägung einfließen musste. Am Ende musste die Partei nur zu den im Vertrag vorgesehenen Terminen - je nach angemieteter Fläche zum 30.09., 30.11. oder 31.12.2026 - ausziehen. Diese Termine beruhten auf einem vertraglichen Sonderkündigungsrecht, das die Partei anerkannte. Hinweis: Wer außerordentlich kündigen will, muss in der Regel vorher abmahnen. Ohne Abmahnung bleibt eine fristlose Kündigung oft unwirksam. Bei politischen Parteien sind zudem besondere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 26.09.2025 - 3 O 151/25
(aus: Ausgabe 01/2026)
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