Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Räumungsklage abgewiesen: Geschäftliche Nutzung einer Wohnung ohne offensichtlichen Geschäftsbetrieb erlaubt Erst eine Untervermietung und dann noch Geschäftstätigkeiten in der Mietwohnung? Das war einer Vermieterin zu viel und so kündigte sie ihrem Mieter nach fast 30 Jahren das Mietverhältnis, weil sie unter anderem die Grenze zum Zweck des "Wohnens" für überschritten hielt. Ob zu Recht oder nicht, das musste das Amtsgericht München (AG) klären und nahm sich dazu eine bereits erfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Hand. Der Mieter hatte einen Untermieter aufgenommen und zudem seine Wohnadresse als Geschäftsadresse verwendet. Die Vermieterin meinte, in der Wohnung sei ein Laden für Sportgeräte betrieben worden, und kündigte mehrfach fristlos. Sie behauptete, über die Wohnung seien Waren gelagert, angeliefert und versendet worden. Beweise dafür gab es jedoch keine. Nach den Feststellungen des Gerichts trat der Bewohner mit seiner Tätigkeit nicht nach außen auf, empfing keine Kundschaft und beschäftigte keine Mitarbeiter in der Wohnung. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Nutzung der Räumlichkeiten bei einer derartigen Tätigkeit, die nur im häuslichen Umfeld stattfand, weiterhin als Wohnen. Das AG stellte daher ebenso klar, dass allein die Nutzung der Wohnanschrift als Geschäftsadresse keine Zweckentfremdung darstellte. Auch die Kündigung wegen des Untermieters führte nicht zum Erfolg. Zwar hätte der Bewohner die Untervermietung melden müssen, doch lag sein berechtigtes Interesse auf der Hand. Das Mietverhältnis bestand seit fast 30 Jahren, und die Vermieterin hätte die Untervermietung ohnehin genehmigen müssen. Damit blieben sowohl die fristlosen als auch die ordentlichen Kündigungen unwirksam. Das AG wies die Räumungsklage ab und verpflichtete die Vermieterin, die Untervermietung zu erlauben. Hinweis: Die geschäftliche Nutzung einer Wohnung wird nur dann problematisch, wenn sie nach außen hin sichtbar ist. Die reine Adressnennung genügt nicht für eine Kündigung. Auch bei einer Untervermietung entscheidet oft das berechtigte Interesse. Quelle: AG München, Urt. v. 18.09.2025 - 419 C 23314/24
(aus: Ausgabe 01/2026)
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