Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Weiterführung unzumutbar: Fristlose Kündigung nach rassistischer und menschenverachtender Beleidigung des Vermieters Auch wenn sich die Grenzen des Sagbaren immer stärker zu verschieben drohen: Gerichte wie das Amtsgericht Hannover (AG) kennen nach wie vor keine Nachsicht bei menschenverachtenden Beleidigungen. So musste das Gericht prüfen, ob ein Aufrechterhalten des Mietverhältnisses auch dann zumutbar sein kann, nachdem der Vermieter von seiner Mieterin rassistisch herabgesetzt wurde. Ein Vermieter hatte 2023 ein Wohngebäude gekauft, in dem die Beklagte als Mieterin wohnte. Nach einem Vorfall am 22.12.2024 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Vermieter gab an, die Mieterin habe ihn an seiner Wohnanschrift mit rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen beleidigt, darunter Ausdrücke wie "Ihr Kanacken" und "Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!" sowie "Scheiß Ausländer". Dadurch sei das Vertrauensverhältnis massiv verletzt worden. Die Mieterin bestritt die Vorwürfe und behauptete, sie sei an diesem Tag gar nicht zu Hause gewesen. Sie meinte, der Vermieter habe sie vorher bereits eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Das AG stellte hingegen fest, dass der Vermieter durchaus glaubhaft darlegen konnte, dass das Treffen stattgefunden hatte und die beleidigenden Aussagen tatsächlich gefallen sind, denn Zeugenaussagen bestätigten den Ablauf und die Wortwahl der Mieterin. Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich damit um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar machten. Selbst der behauptete unangekündigte Besuch des Vermieters war nach Ansicht des Gerichts zulässig, da Vermieter berechtigt sind, bei ihrem Mieter zu klingeln. Die fristlose Kündigung beendete das Mietverhältnis daher rechtswirksam; der Vermieter hatte Anspruch auf die Herausgabe der geräumten Wohnung. Hinweis: Rassistische und menschenverachtende Äußerungen gegenüber Vermietern oder Nachbarn können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zeugenangaben sind hierbei besonders wichtig, um das Verhalten zu belegen. Auch unangekündigte Besuche des Vermieters können zulässig sein, wenn sie der Wahrung seiner Rechte dienen.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 10.09.2025 - 465 C 781/25
(aus: Ausgabe 01/2026)
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