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"Flensburg-Punktekonto": Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Überschreitung der 18-Punkte-Grenze

Mit dem Kraftfahrtbundesamt in Flensburg hatte wohl jeder schon einmal in der einen oder anderen Angelegenheit zu tun. Dort werden "Punktekonten" geführt, in denen begangene Verkehrsverstöße von Autofahrern registriert sind. Werden 18 Punkte erreicht, so hat dies zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Dabei spielen etwaige Erwägungen, ob diese Maßnahme für den Betroffenen zumutbar ist, keine Rolle.

Fraglich ist dabei, ob es für den Stand des "Punktekontos" auf den Zeitpunkt der Begehung eines Verkehrsverstoßes ankommt oder auf den Eintritt der Rechtskraft. Dies muss nämlich nicht immer zeitgleich der Fall sein. "Eintritt der Rechtskraft" bedeutet, dass eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung endgültig wirksam wird, wenn beispielsweise keine Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt werden können. Ein bekanntes Rechtsmittel ist hier z.B. der Einspruch. So tritt im Falle einer Verurteilung die Rechtskraft der (gerichtlichen) Entscheidung erst dann ein, wenn der Verurteilte nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne das ihm zustehende Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) eingelegt hat.

Im Hinblick auf die "Verkehrssünderkartei" in Flensburg hat dieser Umstand eine ganz wichtige Bedeutung. Erreicht der Führerscheininhaber durch einen Verkehrsverstoß an einem bestimmten Tag 18 Punkte, ist allein der Tattag maßgeblich. Eine eventuell erst später einsetzende Rechtskraft bzw. eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür unerheblich.

Hinweis: Betroffene Autofahrer, deren Punktekonto sich auf den zweistelligen Bereich zubewegt, sollten rechtzeitig einen fachkundigen Anwalt aufsuchen und mit diesem besprechen, ob und wie die Punkte ggf. reduziert werden können. Denn es kann recht schnell vorkommen, dass man durch einen einzigen weiteren Verkehrsverstoß auf einmal viele Punkte bekommt. Ebenso könnten mehrere Vergehen, die kurz hintereinander passieren, einzelne Punkte zur Folge haben. In beiden Fällen wächst das Punktekonto kurzzeitig stark an und kann u.U. den Führerschein kosten.


Quelle: OVG Sachsen, Beschl. v. 25.06.2010 - 3 B 65/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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