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Informations- und Kommunikationsanspruch: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat kann von seinem Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetzugangs sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen, sofern nicht wichtige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Mittel der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Dieser hat dabei zwar einen Beurteilungsspielraum, muss bei seiner Entscheidung jedoch auch die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers berücksichtigen - darunter insbesondere die ihm dabei entstehenden Kosten.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche seiner Mitglieder die Bereitstellung von Internetzugängen sowie die Einrichtung von E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen hier nicht entgegen. Denn alle Betriebsratsmitglieder sind an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt, so dass es lediglich der Freischaltung des Internetzugangs und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.


Quelle: BAG, Beschl. v. 14.07.2010 - 7 ABR 80/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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