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Besonderes Vertrauensverhältnis: Untervollmacht aus Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zu Lebzeiten eine Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn man dazu selbst nicht (mehr) in der Lage ist. Durch eine solche Vollmacht wird meist auch die Einsetzung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob eine Untervollmacht aus einer Vorsorgevollmacht automatisch mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten endet.

In dem Verfahren ging es um eine hochbetagte Frau mit fortgeschrittener Demenz, die ihrer Tochter bereits Jahre zuvor eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die Vollmacht beruhte auf einem damals verbreiteten Musterformular des Bundesjustizministeriums und erlaubte es der Tochter auch, sogenannte Untervollmachten zu vergeben. Kurz vor ihrem Tod bevollmächtigte die Tochter wiederum ihren eigenen Sohn - also den Enkel der betroffenen Frau -, damit dieser die Angelegenheiten der Großmutter an ihrer statt regeln könne. Nach dem Tod der Tochter stellte sich die Frage, ob die von ihr erteilte Untervollmacht weiterhin wirksam bliebe oder ob stattdessen ein Betreuer bestellt werden müsse. Das Amtsgericht richtete daraufhin eine umfassende Betreuung ein. Später wurde der Aufgabenbereich eingeschränkt. Das Landgericht ging hingegen davon aus, dass die Untervollmacht des Enkels auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten fortbestehe, und hielt eine Betreuung nur noch in bestimmten Bereichen wie Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten für erforderlich.

Der BGH widersprach dieser rechtlichen Bewertung. Zwar könne eine Untervollmacht grundsätzlich auch dann weiter gelten, wenn die Hauptvollmacht endet - das sei aber keine automatische Folge. Entscheidend sei vielmehr, was der ursprüngliche Vollmachtgeber gewollt habe. Gerade bei Vorsorgevollmachten bestehe regelmäßig ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und ausgewählter Person. Dieses Vertrauen beziehe sich normalerweise auf genau diese Person und nicht automatisch auf weitere Unterbevollmächtigte. Deshalb sei bei standardisierten Formularvollmachten im Regelfall anzunehmen, dass Untervollmachten nur so lange bestehen sollen, wie auch die ursprüngliche Vorsorgevollmacht gelte. Hier musste der BGH die Frage allerdings nicht abschließend entscheiden. Denn unabhängig davon hielt das Gericht die teilweise Betreuung weiterhin für notwendig. Der Enkel sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichend geeignet gewesen, bestimmte Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zuverlässig zu regeln. Deshalb blieb die Betreuung in diesen Bereichen bestehen.

Hinweis: Ein eingesetzter Betreuer kann nicht ohne weiteres gegen eine Einschränkung seines Aufgabenkreises vorgehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 17.12.2025 - XII ZB 291/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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