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Unterbliebene Pflichtteilsforderung: Ohne konkrete Zweifel reicht notarielle Erklärung für Grundbuchberichtigung aus

In der Praxis ist es schwierig, eine "nicht vorhandene negative Tatsache" zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.

In dem Verfahren ging es um zwei Geschwister, deren Eltern ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet hatten. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Zugleich enthielt das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind, das bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, später auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod der Mutter wollten die Geschwister mehrere Grundstücke entsprechend einer Erbauseinandersetzung aufteilen und im Grundbuch umschreiben lassen. Dazu erklärten sie vor einem Notar ausdrücklich, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht hätten. Das Grundbuchamt hielt diese Erklärung jedoch nicht für ausreichend und verlangte zusätzlich einen Erbschein. Zur Begründung verwies das Amt auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und äußerte Zweifel daran, ob einfache Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen für den Nachweis solcher negativer Tatsachen genügen.

Das OLG sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis, dass ein Pflichtteil gerade nicht verlangt wurde, grundsätzlich auch durch einfache Erklärungen in notarieller Form erbracht werden. Entscheidend sei, ob nach einer freien Würdigung aller Umstände noch konkrete Zweifel an der Erbfolge bestünden. Das Gericht betonte, dass negative Tatsachen naturgemäß schwer unmittelbar nachweisbar seien. Deshalb müsse das Grundbuchamt prüfen, ob die vorgelegten Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen. Wenn sämtliche potentiellen Erben gemeinsam vor einem Notar erklären, keinen Pflichtteil verlangt zu haben, spricht regelmäßig vieles für die Richtigkeit dieser Angaben. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dürfe das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen. Deshalb durfte die Grundbuchberichtigung nicht von einem zusätzlichen Erbschein abhängig gemacht werden.

Hinweis: Grundsätzlich bedarf es für die Änderung des Grundbuchs eines Nachweises über die Erbenstellung in Form einer öffentlichen Urkunde - beispielsweise durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 13.03.2026 - 2x W 65/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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