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Angst vor Versorgungsausgleich: BGH weist Antrag eines Griechen zurück, dass seine Hochzeit vor orthodoxem Erzpriester ungültig war

Viele zugezogene Paare kämpfen darum, ihre Ehe rechtsgültig anerkennen zu lassen - beispielsweise, nachdem sie traditionell im Heimatland geschlossen wurde oder die Trauungszeremonie hierzulande nach fremden kulturellen Riten erfolgte. Im folgenden Fall war es umgekehrt: Der Bundesgerichtshof (BGH) musste darüber befinden, ob die Behauptung eines Mannes stimmte, seine 2007 geschlossene und nun zur Scheidung anstehende Ehe sei unwirksam. Der Grund war wie so oft das liebe Geld.

Ein griechisches Paar heiratete 2007 in Deutschland nach orthodoxen Regeln. Getraut wurden sie von einem Erzpriester, der aufgrund einer sogenannten Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt war, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Die Ehe wurde durch den griechischen Konsul ins Standesregister eingetragen. Doch die Ehe zerbrach und der Mann forderte die Scheidung. Als seine Frau jedoch einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellte, trug der Mann plötzlich vor, dass die Ehe ja unwirksam geschlossen worden sei, weil nicht nur der anwesende Erzpriester die Zeremonie durchgeführt habe, sondern vor allem der Großvater seiner Frau. Dieser war zwar Geistlicher, allerdings nicht zur Eheschließung berechtigt.

Der BGH schaffte Klarheit: Eheschließungen zwischen Ausländern müssen nach dem  Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch lediglich "vor" einer Trauperson stattfinden, nicht aber unbedingt "durch" eine solche. Und vor der Trauperson "Erzpriester" wurde die Ehe ja schließlich geschlossen. Der Scheidungswillige kam also nicht umhin, mit der gesetzlich vollzogenen Trennung auch mit Versorgungsausgleich rechnen zu dürfen.

Hinweis: Vor Eheschließungen ist man stets gut beraten, sich über alle Formalien der Eheschließung zu informieren, damit diese dann auch rechtswirksam geschlossen oder eventuell Ungeahntes ausgeschlossen werden kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2026 - XII ZB 313/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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