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Rückabwicklung eines Pferdekaufs: Wer doppelt so viel zahlt, als womöglich nötig ist, kann sich nicht unbedingt auf "Wucher" berufen

Das "dumm gelaufen" darf in diesem Fall nicht auf das Pferd selbst bezogen werden, sondern vielmehr auf den Kauf desselbigen durch die Klägerin. Diese stellte sich ihrerseits dümmer, als sie es nachweislich war, indem sie sich auf "Wucher!" berief. Was das Landgericht Osnabrück (LG) dazu sagt und inwieweit die Unerfahrenheit eines Käufers für einen solchen Vorwurf spricht, lesen Sie hier.

Die Grundlage, sich vor Gericht zu treffen, ist schnell erzählt: Eine Frau aus den USA kaufte im Jahr 2022 ein Pferd für 710.000 EUR und war später der Ansicht, dass das Tier tatsächlich nur einen Wert von etwa 310.000 EUR habe. Nun wollte sie den Kauf wegen Wuchers rückgängig machen.

Das LG wies ihre Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vertrags fehlten. Für einen Wucher nach § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eine Person die mangelnde Erfahrung eines anderen ausnutzen. Wenig Erfahrung zu haben, ist dafür nicht ausreichend - erforderlich sei vielmehr eine allgemeine Unerfahrenheit im Geschäfts- und Wirtschaftsleben. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht. Die Käuferin betrieb selbst eine Reitanlage und hatte bereits zuvor Pferdegeschäfte mit Kaufpreisen im sechsstelligen oder sogar Millionenbereich abgeschlossen. Ob ihr bei genau diesem Pferd möglicherweise die notwendige Fachkenntnis fehlte, spielte deshalb keine entscheidende Rolle. Auch eine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nahm das Gericht hier nicht an. Ein besonders großer Unterschied zwischen dem Wert eines Pferds und dessen Kaufpreis reiche dafür nicht aus. Ebenso fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verkäuferin eine besondere Notlage oder Unerfahrenheit der Käuferin bewusst ausgenutzt hatte. Die Käuferin hatte sich vor dem Kauf auch andere Pferde angesehen und sich nach einem Probereiten gezielt für das betreffende Tier entschieden. Das LG konnte auch nicht feststellen, dass die Verkäuferin die Kaufentscheidung in unzulässiger Weise beeinflusst hatte. Sie hatte lediglich das Pferd zum Kauf angeboten.

Hinweis: Ein deutlich überhöhter Kaufpreis allein macht einen Vertrag nicht automatisch unwirksam. Für Wucher oder einen Verstoß gegen die guten Sitten müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen und im Streitfall nachgewiesen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 24.07.2026 - 1 O 305/26
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2026)

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