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Trotz Vorfahrt: Überwiegende Haftung nach erheblichem Tempoverstoß

Kollidiert ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug mit einem anderen, das diese Vorfahrt offensichtlich missachtet hat, scheint die Lage klar zu sein. Nicht ganz, meinte jedoch das Landgericht Frankenthal (LG) und zog einen Sachverständigen hinzu. Warum die Sache für den vermeintlichen Unfallverursacher dadurch glimpflich ausging, lesen Sie hier.

Der Kläger dieses Falls war mit seinem Pkw auf einer Landstraße unterwegs, als er im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße mit einem anderen Pkw zusammenstieß, der auf eben diese Landstraße einbiegen wollte. Der Kläger verlangte folglich Ersatz seines Schadens von rund 19.500 EUR. Der Unfallgegner berief sich jedoch darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund einen Schlenker gefahren und daraufhin mit seinem Pkw kollidiert sei.

Das LG kam in seinem Urteil zu einer Haftungsverteilung von 20 % zu 80 % zwischen den Unfallgegnern. Der ausschlaggebende Grund war hier jedoch kein angeblicher Schlenker, sondern die schlichte Tatsache, dass das Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße nahezu doppelt so schnell unterwegs war, als es die zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubte. Damit blieb der Halter überwiegend auf seinem Schaden sitzen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftete hingegen nur zu 20 %. Das LG ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die im sogenannten "Event Data Recorder" gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen dadurch technisch ausschließen - gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren. Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten deutlich. Denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der Wartepflichtige nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden muss der Vorfahrtberechtigte deshalb 80 % selbst tragen.

Hinweis: Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall überwiegend selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 14.08.2026 - 4 O 221/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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