Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Hessisches Nachbarschaftsrecht: 6 m hohe Bambushecke muss nicht zurückgeschnitten werden

"Das ist ja wohl die Höhe!", mag der Kläger dieses Falls gedacht haben, als er die mittlerweile auf stattliche 6 m Höhe angewachsene Bambusbepflanzung seines Nachbarn erspähte. So zog er zunächst vor das Landgericht (LG) und der zunächst unterlegene Nachbar sodann ihn vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Die beiden Nachbarn stritten wohl bereits seit Jahren über die Bambusbepflanzung. Entlang der gemeinsamen Grenze stand eine etwa 28 m lange Mauer und dahinter die dicht aneinander stehenden Bambuspflanzen, die inzwischen eine Höhe von 6 bis 7 m erreicht hatten. Der Nachbar verlangte daher nun, die Pflanzen auf höchstens 3 m zurückzuschneiden.

Während das zunächst zuständige LG einen Rückschnitt auf 3 m angeordnet hatte, wies das OLG die Forderungen nun jedoch vollständig zurück. Nach dem hessischen Nachbarschaftsrecht muss eine "Hecke" mit einer Höhe von mehr als 2 m einen Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Genau dies sei hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen eingehalten worden. Eine zusätzliche Begrenzung der Höhe sieht das hessische Nachbarrecht für eine solche Hecke nicht vor. Das Gericht ordnete die Bambuspflanzen trotz ihrer botanischen Besonderheiten als Hecke ein, weil sie dicht nebeneinanderstanden und dadurch eine typische Heckenwirkung entstanden sei. Auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach könne eine sehr hohe Hecke ausnahmsweise unzulässig sein, wenn sie eine außergewöhnlich starke Beeinträchtigung verursache und beim Nachbarn beispielsweise das Gefühl entstünde, von einer Wand quasi eingeschlossen zu sein. Eine solche Wirkung stellte das Gericht bei einer Besichtigung des Grundstücks jedoch nicht fest. Die Bambuspflanzen wirkten weder zum Garten noch zum Wohnhaus hin wie eine geschlossene Wand. Außerdem verfügte das betroffene Grundstück über eine eigene Bepflanzung und Bebauung, so dass es weiterhin als eigenständige Fläche wahrgenommen wurde. Auch die eingeschränkten Lichtverhältnisse waren nach Einschätzung des Gerichts wesentlich durch die Lage am Waldrand, die Ausrichtung zur Nordseite und die Bebauung auf dem Grundstück selbst geprägt.

Hinweis: Eine hohe Hecke muss daher nicht allein wegen ihrer Höhe zurückgeschnitten werden. Entscheidend sind insbesondere der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand und die konkreten Auswirkungen auf das Nachbargrundstück.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2026 - 17 U 132/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]