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Empfindlichkeiten sind subjektiv: Wärmepumpe darf bei Einhaltung objektiver Grenzwerte trotz Brummgeräuschen bleiben

Viel Lärm um die Wärmepumpe - und das nicht nur im politischen Leben. Denn dass sie auch das Privatleben mancher Menschen hierzulande um dem Schlaf zu bringen vermag, zeigt dieser Fall. Ob Nachbarn die Nutzung einer Wärmepumpe wegen tieffrequenter Geräusche untersagen lassen können, ist auch davon abhängig, ob die geltenden Lärmrichtwerte auch unter ungünstigen Bedingungen eingehalten werden. Ebendies zu prüfen, war Aufgabe des Landgerichts Bielefeld (LG).

Das Einfamilienhaus der Kläger grenzte unmittelbar an das Grundstück der Nachbarn. Dort war eine Wärmepumpe aufgestellt worden - in etwa 15 bis 16 m Entfernung von ihrem Haus. Die tiefen Brummgeräusche und Vibrationen der Wärmepumpe störten das nachbarschaftliche Verhältnis, so dass sich die um ihren Schlaf gebrachten Nachbarn zu mehreren Schallmessungen gezwungen sahen. Die Ergebnisse zeigten jedoch, dass die maßgeblichen Werte grundsätzlich eingehalten wurden. Lediglich bei einer ersten Messung während einer besonderen Betriebssituation waren in zwei tiefen Frequenzbereichen Auffälligkeiten festgestellt worden, die bei späteren Untersuchungen jedoch nicht mehr auftraten, so dass die zuständige Behörde auch keinen Anlass für weitere Maßnahmen sah. Die betroffenen Nachbarn berichteten dennoch von Schlafproblemen, Erschöpfung und weiteren gesundheitlichen Beschwerden. Sie führten diese unter anderem auf die Geräusche der Wärmepumpe zurück und verlangten, deren Betrieb zu unterlassen.

Das LG wies die Klage jedoch ab, da seiner Auffassung nach ein Nachbar eine Geräuschquelle nur dann abwehren kann, wenn dadurch das eigene Grundstück objektiv wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich sei dabei nicht, wie empfindlich eine einzelne Person auf Geräusche reagiere, sondern wie die Belastung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen sei. Bei der Beurteilung müssen insbesondere die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Der hinzugezogene Sachverständige hatte festgestellt, dass die geltenden Grenzwerte selbst bei ungünstigem Wetter und einem Betrieb der Wärmepumpe unter Volllast deutlich unterschritten wurden. Das einmalige auffällige Messergebnis erklärte sich durch eine besondere Nutzung während der Trocknung des Estrichs und war deshalb für die normale Belastung nicht entscheidend. Zwar musste auch die bereits vorhandene Belastung durch Straßenverkehr berücksichtigt werden, eine zusätzliche wesentliche Lärmeinwirkung durch die Wärmepumpe ließ sich jedoch nicht feststellen. Persönliche gesundheitliche Beschwerden oder besondere Empfindlichkeiten änderten an dieser objektiven Bewertung nichts. Deshalb bestand weder ein nachbarrechtlicher noch ein deliktischer Anspruch darauf, den Betrieb der Wärmepumpe zu unterlassen.

Hinweis: Werden die maßgeblichen Lärmwerte eingehalten, spricht dies grundsätzlich gegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Individuelle Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Besonderheiten führen nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch.


Quelle: LG Bielefeld, Urt. v. 09.06.2026 - 1 O 310/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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